Freiheit braucht faire Besteuerung

… in Richtung 40 Prozent mit einfachen, aber wirksamen Steuersen- kungen und gerechten Erleichterungen. Wir fordern die Abschaffung von Vermögens- und Erbschaftssteuern! Die Entlastung des Faktors Arbeit ist das Gebot der Stunde!

Unser Ziel ist eine Senkung der Steuerabgabenquote in Richtung 40 Prozent und das Vereinfachen des Steuerrechts durch eine Steuer- strukturreform für mehr Gerechtigkeit. Dazu braucht es eine konkrete Reform des aktuellen Steuerrechts. Es braucht einen Neuanfang mit einem zeitgemäßen und für jeden Unternehmer verständlichen Steuergesetz unter Einbeziehung von mehr Rechts- und Planungssicherheit.

Senkung der Steuerlast für Einzelunternehmer und der KöSt.
Die heimische Besteuerungsrate ist im internationalen Vergleich hoch. Die Steuer- und Abgabenquote muss in Richtung 40 Prozent abgesenkt werden. Wir haben den höchsten Körperschaftssteuersatz im Vergleich zu unseren unmittelbaren Nachbarländern. Bei einer Gewinnausschüttung ergibt sich so eine Gesamtsteuerbelastung von insgesamt 45,625 Prozent. Der KöSt-Satz ist entsprechend Einkom- mensteuertarifstufen zu senken.

Mindest-KöSt. und Bagatellsteuern abschaffen.
Für uns gilt: Wer keine Gewinne macht, soll auch keine Steuern zah- len. Die Mindestkörperschaftssteuer widerspricht diesem Grundsatz und muss abgeschafft werden. Bagatellsteuern wie Schaumwein- steuer, Luftsteuer, Lustbarkeitsabgabe oder Medizinproduktabgabe könnten ersatzlos abgeschafft werden. Die Rechtsgeschäftsgebühren wie beispielsweise Bestandsgebühren für geschäftliche Miet- u. Versicherungsverträge, Bürgschaftserklärungsgebühr, die Gebühr für außergerichtliche Vergleiche, Zessionen oder Wechsel, Ehepaktgebühr, etc. sind einer Totalreform zu unterziehen und den Bedürfnis- sen des 21. Jahrhunderts anzupassen.

Weg mit der Bevorzugung von digitalen Multis.
Die Besteuerung von Unternehmen ist derzeit unfair gestaltet. Digitalkonzerne wie Google, Facebook und Amazon zahlen so gut wie keine Steuern in Österreich. Die Steuer-Quote liegt hier nach Angaben der EU-Kommission bei 9,5 Prozent. Bei Industrie- oder Dienstleistungsbetrieben sind es im Schnitt 23,5 Prozent. Die Benachteiligung in der Besteuerung heimischer Unternehmen muss beendet werden. Ein möglicher Weg wäre die Einführung einer digitalen Betriebsstätte.

Degressive Abschreibung ermöglichen – Abschreibungen an reale Nutzung anpassen.
Die degressive Abschreibung ermöglicht es, in den ersten Jahren einen wesentlich höheren Abschreibungsbetrag als Betriebsausgabe steuerlich abzusetzen. Investitionen lohnen sich dadurch wesentlich früher. Die derzeitigen Regelungen hinsichtlich der Abschreibungs- dauer entspricht in vielen Fällen nicht der tatsächlichen Lebensdauer. Daher sind diese Zeiten an die reale Nutzungsdauer anzupassen.

Freiheit beim Firmenfahrzeug – Vorsteuerabzug für betrieblich genutzte PKWs.
Die immer wieder versprochene Einführung des Vorsteuerabzugs für Betriebs-PKWs und Kombis lässt nach wie vor auf sich warten. Die so- genannten Fiskal-LKWs sind keine Dauerlösung, da deren Bestimmun- gen viel zu eng gefasst sind. Gerade Ein-Personen-Unternehmen und kleine Familienbetriebe sind oft auf PKW und Kombi als Betriebsmittel angewiesen. Diese Fahrzeuge sind steuerlich wie andere Betriebsmit- tel einzustufen. Der Vorsteuerabzug muss ermöglicht werden!

Unentgeltliche Betriebsübergabe in der Familie.
Wir fordern die Weiterführung sämtlicher bestehender Genehmi- gungen bzw. sollen vereinfachte Auflagen innerhalb eines gewissen Zeitraumes möglich sein. Der Freibetrag für die Grunderwerbsteuer bei Firmengrundstücken von derzeitigen Euro 900.000,00 muss erhöht werden.

Pauschalierungen für Kleinunternehmerregelung anheben.
Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Jahresumsatz Euro 30.000,00 jährlich nicht überschreitet, und die ihr Unternehmen in Österreich betreiben. Diese Unternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsatzgrenze wird ab 2020 auf Euro 35.000,00 erhöht. Eine automatische Anhebung der Umsatzgrenze, um die Inflationsra- te ist anzustreben.

Euro 1.000,00 für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter des Anla- gevermögens, die aufgrund ihrer geringen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gänzlich abgeschrieben werden können. 2020 wird diese Grenze auf Euro 800,00 angehoben. Eine weitere Anhebung der Wertgrenze auf Euro 1.000,00 und eine zusätzliche jährliche Indexanpassung bringen für Unternehmen einen zusätzlichen positiven Liquiditätseffekt und weniger Bürokratie, da keine Aufnahme in die Anlagebuchhaltung vorgenommen werden muss.

Investitionsbegünstigungen für Software.
Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13 Prozent des Gewinnes und setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis Euro 30.000,00 und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Die Investitionen müssen den Kriterien neu, abnutzbar, körperlich entsprechen, um als Wirtschaftsgüter des Anlagevermö- gens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Frage zu kommen. Investitionen in Software sind bis dato ausgeschlossen. Im Zeitalter der Digitalisierung muss daher betriebs- notwendige Software als begünstigte Investition gelten.

Entlastung des Faktors Arbeit.
Arbeit ist in Österreich mit hohen Nebenkosten belastet. Wir liegen in Europa bei den Lohnnebenkosten im Spitzenfeld. Auf Euro 100,00
Bruttoverdienst kommen in Österreich Euro 38,00 Nebenkosten (Ver- gleich Deutschland – Euro 27,00). Eine Senkung ist daher unabding- bar, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Abschaffung der kalten Progression – „mehr Netto vom Brutto“.
Die Inflation lässt die Gehälter steigen, die Steuer-Tarifstufen werden aber nicht angepasst. So rutschen viele Steuerzahler automatisch in eine höhere Tarifstufe, wodurch die Einnahmen für den Finanzmi- nister über die Inflation steigen. Wir brauchen ein möglichst trans- parentes und einfaches Modell bei den Tarifstufen, das jährlich eine automatische Erhöhung angepasst an die Gehälterprogressionen ohne Schwellenwerte vorsieht.

Mehr Regionalisierung bei der Beschaffung.
Oft wird über die Bundesbeschaffungs-GmbH (BBG) auch unterhalb der Schwellenwerte eingekauft. Regionale Anbieter zahlen zwar Steuern, dürfen aber nicht mitbieten. In den Beschaffungsrichtlinien muss auf regionale Anbieter Rücksicht genommen werden. Das Land muss den Gemeinden ohne Verlust von Förderungen ermöglichen, Anschaffungen auch bei Anbietern, die nicht in der Bundesbeschaf- fung GmbH gelistet sind, zu tätigen, wenn diese den Angebots anforderunten entsprechen.