Wirtschaftsparlament : KommR Alfred Fenzl – Optionale Einstufung auf Höchstbemessungsgrundlage bis auf Widerruf für SVA-Versicherte

Hauptsächlich sind es GmbH-Geschäftsführer, die ihren Geschäftsführerbezug in Höhe der Höchstbemessungsgrundlage, gewollt dauerhaft, festsetzen. Die Höchstbeitragsgrundlage ändert sich jedoch jedes Jahr und wird angepasst. Da die SVA nach drei Jahren die endgültige Bemessung durchführt, kommt es vor, dass aus dem „Geldleistungsberechtigten“ wieder ein „Sachleistungsberechtigter“ wird. Sobald der Versicherte davon Kenntnis erlangt, muss er eine Höhereinstufung beantragen. In der Zwischenzeit ist er aus der Spitalssonderklasse, herausgefallen, wenn er auf diese nicht optiert hat.

Ein anderes Problem ergibt sich bei Versicherten, die die Höchstbemessungsgrundlage mit ihrem Gewinn plus Zurechnungen um weniger als rund € 4.000,– verfehlen und die Option Spitalssonderklasse gewählt haben, die sogenannte „Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung“. Unter Umständen kann es so zu einer Mehrbelastung des Versicherten kommen.

KommR Alfred Fenz fordert in einem Antrag die Wirtschaftskammer dazu auf, dass eine nachhaltige Einstufung in die Höchstbemessungsgrundlage bis auf Widerruf vom Versicherten gewählt werden kann.